HKsÜ

Ziel

Ziel des HKsÜ (Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern) ist es (Art. 1 HKsÜ):

  1. den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen;
  2. das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendende Recht zu bestimmen;
  3. das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht zu bestimmen;
  4. die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmassnahmen in allen Vertragsstaaten sicherzustellen;
  5. die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten.

Anwendbarkeit

Das Übereinkommen ist im internationalen Bereich auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden (Art. 2 HKsÜ). Das HKsÜ ist nur auf Massnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist (Art. 53 HKsÜ).

Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ).

Das HKsÜ bezeichnet zudem etliche subsidiäre Gerichtsstände sowie einen Mechanismus zur Kompetenzübertragung.

Die Schutzmassnahmen können insbesondere Folgendes umfassen (Art. 3 HKsÜ):

  1. die Zuweisung, die Ausübung und die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung;
  2. das Sorgerecht einschliesslich der Sorge für die Person des Kindes und insbesondere des Rechts, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht auf persönlichen Verkehr einschliesslich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen;
  3. die Vormundschaft, die Beistandschaft und entsprechende Einrichtungen;
  4. die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, das Kind vertritt oder ihm beisteht;
  5. die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung;
  6. die behördliche Aufsicht über die Betreuung eines Kindes durch jede Person, die für das Kind verantwortlich ist;
  7. die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber.

Das HKsÜ ist nicht anzuwenden (Art. 4 HKsÜ) auf:

  1. die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses;
  2. Adoptionsentscheidungen und Massnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption;
  3. Namen und Vornamen des Kindes;
  4. die Volljährigerklärung;
  5. Unterhaltspflichten;
  6. Trusts und Erbschaften;
  7. die soziale Sicherheit;
  8. öffentliche Massnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit;
  9. Massnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden;
  10. Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.

Vertragsstaaten

Die Liste der Vertragsstaaten ist auf der Internetseite der Haager Konferenz einsehbar. 

Nichtvertragsstaaten

Das Bundesgericht hat bestätigt, dass das HKsÜ auch gegenüber Nichtvertragsstaaten Anwendung findet. Einzig die Bestimmungen über die Behördenzusammenarbeit (Kapitel V HKsÜ) werden nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten angewendet.

Wenn schweizerische Entscheidungen und Massnahmen im Ausland anerkannt und vollstreckt werden sollen, ist das internationale Privatrecht des Staates, in welchem die Massnahme durchgesetzt werden soll, massgebend. Sind schweizerische Staatsangehörige betroffen, kann unter Umständen die Konsularische Direktion des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beraten und unterstützen. Auch die schweizerische Botschaft im betreffenden Staat kann gegebenenfalls Hilfe leisten. Sind ausländische Staatsangehörige betroffen, empfiehlt sich eine Kontaktierung der Vertretung des betreffenden Staates in der Schweiz.

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 29.08.2023

Zum Seitenanfang