Electronic Monitoring

BS Electronic Monitoring
© Peter Schulthess

Sieben Kantone haben von 1999 bis 2017 Versuche mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung (Electronic Monitoring) durchgeführt. Aufgrund der positiven Erfahrungen ist das Electronic Monitoring mit dem 2015 verabschiedeten neuen Sanktionsrecht gesetzlich verankert und als Vollzugsform in der ganzen Schweiz eingeführt worden. Gemäss den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen kann das Electronic Monitoring als Alternative zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten sowie gegen das Ende längerer Freiheitsstrafen für die Dauer von 3 bis 12 Monaten eingesetzt werden. Die elektronische Überwachung kann nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht.

Im Auftrag des Parlaments (Postulat 16.3632) hat der Bundesrat nun die Praxiserfahrungen der ersten fünf Jahre seit Inkrafttreten ausgewertet und die Ergebnisse in einem Postulatsbericht festgehalten, den er an seiner Sitzung vom 20. August 2025 verabschiedet hat. Der Bericht zeigt, dass sich die Anwendung der elektronischen Überwachung bewährt hat.

Nicht Gegenstand dieses Postulatsberichts ist die elektronische Überwachung von Gewalttätern im Rahmen der Prävention häuslicher und sexueller Gewalt.

Dokumentation

Auswertung des interkantonalen Modellversuchs Elektronisch überwachter Strafvollzug für Kurz- und Langstrafen

Les arrêts domiciliaires sous surveillance électronique dans les cantons de Genève, du Tessin et de Vaud

Evaluationsbericht zur Rückfalluntersuchung

Les arrêts domiciliaires sous surveillance électronique : une sanction « expérimentale »

Experimentelle Evaluation von Electronic Monitoring vs. Gemeinnützige Arbeit

Evaluationsbericht zu den Nachbefragungen

Überblick

Der Bundesrat setzt das neue Sanktionenrecht auf den 1. Januar 2018 in Kraft

Letzte Änderung 10.12.2025

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