Der Schweizer Geldspielmarkt in der Übersicht

In der Schweiz erwirtschaftet der Geldspielsektor ein Bruttojahresprodukt (Summe aller Spieleinsätze minus Gewinnauszahlungen an die Spieler) von rund 2,05 Milliarden Franken. Davon entfallen 1,17 Milliarden Franken auf die interkantonalen Lotteriegesellschaften (Swisslos und Loterie Romande) und 880 Millionen Franken auf die Spielbanken. Die Veranstalterinnen von interkantonal, automatisiert oder online durchgeführten Geschicklichkeitsspielen erzielten einen Bruttospielertrag von 20,8 Millionen Franken. Nicht mitgerechnet sind die Erträge aus den Kleinspielen.

Die neue Gesetzgebung unterscheidet Spielbankenspiele, Grossspiele und Kleinspiele.

Spielbankenspiele

Spielbankenspiele werden ausschliesslich in Spielbanken betrieben, die im Besitz einer Konzession sein müssen. Abhängig von ihrer Grösse gibt es zwei Arten von Spielbanken (Typ A und Typ B). In der Schweiz gibt es 21 konzessionierte Spielbanken. Etwa ein Drittel davon sind Spielbanken des Typs A (Grand Casino). Die neuen Vorschriften erlauben es den Spielbanken, eine Konzessionserweiterung für die Durchführung von Online-Spielen zu beantragen.

Grossspiele

Grossspiele werden in der Schweiz, mit Ausnahme von Geschicklichkeitsspielen, ausschliesslich von den beiden grossen, von den Kantonen beherrschten Lotterieveranstaltern Swisslos (deckt gebietsmässig die deutschsprachigen Kantone sowie den Kanton Tessin ab) und Loterie Romande (Westschweizer Kantone) angeboten. Das Angebot der Veranstalterinnen von Grossspielen umfasst im Wesentlichen nationale Grosslotterien und Sportwetten. Dazu gehören nationale oder internationale Lotterieziehungen (v. a. Schweizer Zahlenlotto, EuroMillions), eine Fülle verschiedenartiger Rubbel- und Aufreisslose sowie Sportwetten. Die Spiele werden über verschiedene Vertriebskanäle abgesetzt (über traditionelle Kanäle wie Kioske, Poststellen, Tabakläden, Restaurants und Cafés, aber auch online über das Internet oder über Mobiltelefone).

Geschicklichkeitsspiele

Geschicklichkeitsspiele werden in der Schweiz meist von Kleinunternehmen angeboten, die Spielautomatenspiele entwickeln. Soweit diese Spiele automatisch, online oder auf interkantonaler Ebene betrieben werden, zählen sie zur Kategorie der Grossspiele und bedürfen einer Bewilligung der interkantonalen Behörde.

Kleinspiele

Zu den Kleinspielen gehören Kleinlotterien (einschliesslich Tombolas), lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere. Sie werden in der Regel im Rahmen verschiedener Veranstaltungen von kleineren Organisationen (Verbänden) zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten durchgeführt. Die Gewinne müssen vollständig für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Art. 34 BGS). Nur Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden. (Art. 129 BGS).

  • Tombolas sind eine besondere Art von Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass stehen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze 50 000 Franken nicht übersteigt (Art. 41 Abs. 2 BGS und 40 VGS). Die Tombolas sind von bestimmten bundesrechtlichen Regeln für Kleinlotterien ausgenommen.
     
  • Lokale Sportwetten bestehen meistens aus Wetten auf Pferderennen. Sie müssen am Ort des Sportwettbewerbs angeboten werden, auf den sie sich beziehen. Darüber hinaus müssen sie nach dem Totalisatorprinzip organisiert sein. Wie bei Kleinlotterien müssen die Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Art. 35 BGS).
     
  • Seit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung können kleine Pokerturniere ausserhalb von Casinos zugelassen werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Summe der Startgelder muss integral als Gewinn an die Spieler zurückgegeben werden. Die Veranstalterin kann lediglich eine Teilnahmegebühr erheben.

Im Übrigen regelt das kantonale Recht die besonderen Bedingungen, denen Kleinspiele unterliegen.

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Letzte Änderung 30.08.2023

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