Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel

Im Bereich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel spielen verschiedene Akteure eine Rolle.

Die Spielanbieter sind verpflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel zu schützen. Darüber hinaus müssen Sie auch Minderjährige schützen. Diese dürfen keinen Zugang zu Online-Spielbankenspielen oder online durchgeführten Grossspielen haben. Für andere Grossspiele legt die interkantonale Behörde das Mindestalter für die Teilnahme fest, das jedoch nicht unter 16 Jahren liegen darf (Art. 72 BGS).

Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen müssen ein Sozialkonzept zum Schutz der Spielerinnen und Spieler entwickeln. Dieses muss unter anderem Massnahmen enthalten bezüglich Information der Spielerinnen und Spieler, Früherkennung von gefährdeten Spielerinnen und Spielern, Selbstkontrolle, Spielbeschränkung und Spielmoderatoren, Aus- und Weiterbildung der für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Mitarbeiter usw. Das Gesetz ermöglicht es sogar, Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschliessen (Art. 80 BGS). Der von einer Veranstalterin ausgesprochene Ausschluss gilt für alle Spielbanken, für online durchgeführte Grossspiele und für die von der interkantonalen Behörde bezeichneten Grossspiele.

Die Aufsichtsbehörden sind für die Überprüfung der Angemessenheit des Sozialkonzepts verantwortlich. Sie müssen auch dessen ordnungsgemässe Anwendung kontrollieren.

Schliesslich müssen auch die Kantone Massnahmen zur Verhinderung von exzessivem Geldspiel ergreifen und Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten für Menschen anbieten, die von Spielsucht betroffen oder bedroht sind. Zu diesem Zweck haben die Kantone in einer interkantonalen Vereinbarung festgelegt, dass eine Abgabe von 0,5 % auf das Bruttospieleinkommen erhoben wird, das durch die verschiedenen Grossspiele in ihren Kantonsgebieten erzielt wird. Diese Abgabe wird für Präventions- und Beratungsprojekte verwendet. Die Kantone stellen dafür eine Internetplattform und eine Helpline SOS-Spielsucht bereit:

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Letzte Änderung 30.06.2022

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