Handlungsoptionen zur Vermeidung von Sozialhilfebezug durch Drittstaatsangehörige
Bern, 07.06.2019 - Der Ständerat hat den Bundesrat beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, damit der Bund die Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einschränken kann. Sozialhilfe ist grundsätzlich Sache der Kantone und Gemeinden. Umfassende Kompetenzen des Bundes bestehen jedoch bei der Regelung des Aufenthalts, der die Voraussetzung für Sozialhilfe ist. Der Bundesrat hat den Bericht zu den Handlungsoptionen an seiner Sitzung vom 7. Juni 2019 verabschiedet.
Um das Postulat der SPK-S (17.3260) zu erfüllen, wurden zwei Studien in Auftrag gegeben. Die erste Studie enthält die statistische Analyse zum Sozialhilfebezug von Drittstaatsangehörigen. In der zweiten Studie wird die Praxis der Kantone beim Bezug von Sozialhilfe durch Drittstaatenangehörige untersucht.
Die Studien haben gezeigt, dass das Sozialhilferisiko stark davon abhängt, aus welchen Gründen eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Drittstaatsangehörige, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken in die Schweiz ziehen, sind praktisch nie auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Überdurchschnittlich hoch ist das Sozialhilferisiko dagegen bei Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs zu Schweizerinnen oder Schweizern sowie zu Ausländerinnen oder Ausländern in die Schweiz gekommen sind.
Kaum Handlungsoptionen des Bundes
Der Bund kann nur sehr beschränkt und punktuell in die Kompetenzen der Kantone bei der Festlegung und Ausrichtung der Sozialhilfe im Ausländerbereich eingreifen. Umfassende Kompetenzen des Bundes bestehen jedoch bei der Regelung des Aufenthalts, die Voraussetzung für Sozialhilfe durch die Kantone ist. Daher fokussiert der Bericht auf Optionen für eine Verschärfung der bestehenden Regelungen im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts. Dazu gehören unter anderem Anpassungen bei den Integrationsvereinbarungen, bei den Voraussetzungen für die Einbürgerung von Kindern oder beim Kriterium des Sozialhilfebezugs als Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung. Es werden ausserdem Möglichkeiten zur Verbesserung der Integration von Risikogruppen aufgezeigt, um einer Sozialhilfeabhängigkeit vorzubeugen.
Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, diese Handlungsoptionen im Rahmen einer Expertengruppe insbesondere mit den kantonalen Vollzugsbehörden bezüglich der Auswirkungen und der Praktikabilität zu prüfen. Anschliessend wird das EJPD dem Bundesrat bis Ende November 2019 über die Ergebnisse Bericht erstatten und einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreiten.
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Letzte Änderung 06.06.2024