Die Umsetzung der Waffenrichtlinie bringt zwei Neuerungen, bei denen der Sicherheitsgewinn offensichtlich ist:
- Eine konsequente Markierung aller wesentlichen Waffenbestandteile.
- Ein besserer Informationsaustausch im Verbund der Schengen-Staaten.
Diese beiden Faktoren erleichtern es der Polizei, die Herkunft einer Waffe zu klären. Und die Schweizer Polizei erfährt so einfacher, wem im Ausland aus Sicherheitsgründen eine Waffe verweigert wurde.
Der grösste Sicherheitsgewinn ist aber, dass wir im Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten bleiben. Bei einem Nein endet diese Zusammenarbeit automatisch, es sei denn, alle Staaten der EU und die EU-Kommission würden beide Augen zudrücken.
Nein. Denn unsere traditionellen Schiessanlässe wie das Feldschiessen, das Obligatorische oder die Jungschützenkurse – sie alle sind nicht gefährdet. Für die überwiegende Mehrheit der Schützinnen und Schützen ändert sich nichts, z.B. für Soldatinnen und Soldaten, die ihre Ordonnanzwaffe bei Dienstende direkt übernehmen wollen. Auch für Jägerinnen und Jäger, für Jungschützinnen und Jungschützen, für Schützinnen und Schützen in olympischen Disziplinen, beim Tontaubenschiessen, für Karabinerschützen und für viele weitere Personen im Schiesssport ändert sich nichts. Es gibt auch keine medizinischen oder psychologischen Tests und kein zentrales Register. Die ursprünglichen Befürchtungen der Schützen haben sich also nicht bewahrheitet.
Nein. Als Mitglied des Schengen-Verbundes konnte die Schweiz bei der Änderung der Waffenrichtlinie mitarbeiten und darauf Einfluss nehmen. Gemeinsam mit anderen Staaten konnte sie so eine ganze Reihe weitergehender Regelungen verhindern, die unsere friedliche Schiesstradition hätten gefährden können. Die Umsetzung durchlief dann in der Schweiz den normalen politischen Prozess und wurde vom Parlament verabschiedet. Und die Stimmbevölkerung kann jetzt am 19. Mai 2019 darüber entscheiden, ob sie die punktuellen Anpassungen im Schweizer Waffenrecht und damit die Umsetzung der aktualisierten EU- Waffenrichtlinie annehmen will. Von einem Diktat der EU kann also keine Rede sein.
Bei einem Nein endet die Zusammenarbeit mit den Schengen- und Dublin-Staaten automatisch, es sei denn, alle Staaten der EU und die Kommission würden beide Augen zudrücken. Konkret: Sie müssten der Schweiz innerhalb von 90 Tagen entgegenkommen. Sonst fällt der Vertrag zu Schengen automatisch dahin und damit auch der zu Dublin. Es braucht keine Kündigung, keinen Beschluss. Das sieht das Abkommen so vor, zu dem die Bevölkerung 2005 ja gesagt hat. Ein Wegfall der beiden bilateralen Verträge hätte also weitreichende Folgen – in erster Linie für die Sicherheit unddas Asylwesen der Schweiz, aber auch für den Grenzverkehr bzw. unsere Reisefreiheit. Man kann das alles auch beziffern: Es könnte unsere Volkswirtschaft mehrere Milliarden Franken pro Jahr kosten (Quelle: Bericht des Bundesrates von Februar 2018).
Wird das Waffenrecht nicht angepasst, könnte die Schweiz ihre Mitgliedschaft im Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten verlieren (siehe Frage 4). Es ist offensichtlich, dass es die Beziehungen der Schweiz zur EU insgesamt erschweren würde, wenn die Zusammenarbeit der Schweiz mit den europäischen Ländern im Sicherheits- und Asylbereich endet.
Das Gegenteil ist wahr: Der Bundesrat hat immer wieder bekräftigt, dass er sich dafür einsetzt, Lösungen zu finden, welche die Schiesstradition der Schweiz nicht gefährden. Und dieses Versprechen hat er in den letzten Jahren gehalten – auch jetzt wieder, bei dieser Teilrevision des Waffengesetzes. Der Bundesrat hat namentlich dafür gesorgt, dass die Ausnahme für das Schweizer Schiesswesen, die er 2004 beim Schengen-Abkommen mit der EU herausgeholt hatte (Niederschrift zum Abkommen, S. 510), auch bei der Überarbeitung der Richtlinie durchgesetzt und bestätigt werden konnte: Für das militärische Schiesswesen und die Ordonnanzwaffen, die direkt von der Armee übernommen werden, ändert sich mit der Teilrevision des Schweizer Waffengesetzes nichts.
Letzte Änderung 20.05.2020