Border Management and Visa Instrument (BMVI)

Das Finanzhilfeinstrument im Bereich Grenz- und Visaverwaltung (Border Management and Visa Instrument - BMVl) wurde im Rahmen des Fonds für die integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021-2027 eingerichtet. Dieser Fonds ist der Nachfolger des Fonds für innere Sicherheit (ISF Grenze, 2014-2020) und des Aussengrenzenfonds (AFG, 2007-2013). Wie seine Vorgänger soll auch dieser Fonds Schengen-Staaten, deren Land- und Seegrenzen besonders weitläufig sind oder auf deren Gebiet sich grosse internationale Flughäfen befinden, durch Beiträge zur Projektfinanzierung unterstützen. Diese Staaten sind durch den Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums einer hohen finanziellen Belastung ausgesetzt. Die Aufgabe des BMVI besteht darin, einen wirksamen integrierten europäischen Schutz der Aussengrenzen der EU zu gewährleisten, der ein hohes Mass an innerer Sicherheit garantiert und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der EU aufrechterhält.

Die für das BMVI vorgesehenen Mittel entsprechen 6,24 Milliarden Euro für den Zeitraum von sieben Jahren. Das BMVI ist eine Schengen-Weiterentwicklung, welche von den Schengen-assoziierten Staaten, darunter der Schweiz, grundsätzlich übernommen werden muss.

Die Verwaltung des BMVI unterliegt in allen Schengen-Staaten den gleichen europäischen Bestimmungen. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, müssen die spezifischen Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am Fonds in einer Zusatzvereinbarung zwischen der EU einerseits und der Schweiz andererseits geregelt werden. Es handelt sich um eine Zusatzvereinbarung, wie sie die Schweiz seinerzeit im Hinblick auf ihre Beteiligungen am ISF-Grenze und am AGF bereits abgeschlossen hat. Sobald dieses Zusatzabkommen abgeschlossen ist, kann die Schweiz offiziell am BMVI teilnehmen.

Das Staatssekretariat für Migration ist für die Umsetzung des Instruments in der Schweiz zuständig und ist daher Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit der Projekteinreichung.

Dokumente

Links

Letzte Änderung 21.04.2023

Zum Seitenanfang