Elterliche Sorge

Änderung des Zivilgesetzbuches und der AHV-Verordnung

Worum geht es?

Für die harmonische Entwicklung eines Kindes ist es wichtig, dass es soweit wie möglich mit beiden Elternteilen eine enge Beziehung unterhalten kann. Die gemeinsame elterliche Sorge soll deshalb im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel werden. Einzig wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt werden. Im Vordergrund steht das Wohl der Kinder. Dabei hat ein Kind nicht nur das Recht auf eine eigenständige Beziehung zu jedem Elternteil. Ein Kind hat auch das Recht auf stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse und das Recht auf finanzielle Sicherheit. Eine zweite Vorlage wird deshalb auch unterhaltsrechtliche Fragen behandeln. Das Unterhalts- und Betreuungsrecht soll wie die elterliche Sorge so geregelt werden, dass sich für das Kind keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern ergeben.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 28. Januar 2009 schickt der Bundesrat eine Revision des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
  • Am 16. Dezember 2009 nimmt der Bundesrat Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung und beauftragt das EJPD, eine Botschaft auszuarbeiten (Medienmitteilung).
  • Am 12. Januar 2011 informiert die Vorsteherin des EJPD den Bundesrat, dass die Vorlage über die gemeinsame elterliche Sorge auch unterhaltsrechtliche Fragen neu regeln wird (Medienmitteilung).
  • Der Bundesrat will bei der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Unterhalts- und Betreuungsrechts schrittweise vorgehen, wie er in seiner am 25. Mai 2011 veröffentlichten Antwort auf eine Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats schreibt (Medienmitteilung).
  • Am 16. November 2011 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zur gemeinsamen elterlichen Sorge (Medienmitteilung).
     
  • Parlamentarische Beratungen (11.070)
     
  • Am 29. November 2013 entscheidet der Bundesrat, die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die gemeinsame elterliche Sorge auf den 1. Juli 2014 in Kraft zu setzen. In einem zweiten Schritt wird er die erforderlichen Anpassungen in den Ausführungsverordnungen verabschieden (Medienmitteilung).
  • Der Bundesrat setzt die Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge auf den 1. Juli 2014 bzw. auf den 1. Januar 2015 in Kraft (Medienmitteilung).

Dokumentation

Referendumsvorlage

Medienmitteilungen

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Letzte Änderung 14.05.2014

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