Worum geht es?
Das von den eidgenössischen Gerichten und den kantonalen Straf- und Justizvollzugsbehörden initiierte Projekt Justitia 4.0 führt die Schweizer Justiz in eine digitale Zukunft. Unter anderem soll für professionelle Anwenderinnen und Anwender (u. a. Anwaltschaft) und für die in einem Verfahren beteiligten Behörden der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Damit alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können, soll eine hochsichere, zentrale Plattform aufgebaut werden. Das Bundesamt für Justiz ist für die Erarbeitung der entsprechenden Rechtsgrundlagen auf Bundesebene verantwortlich.
Der elektronische Rechtsverkehr in der Schweiz wird künftig mindestens über zwei separate Plattformen abgewickelt. Die Kommunikation im Rahmen von Gerichtsverfahren vor Schweizer Gerichten wird über die Plattform justitia.swiss erfolgen. Für die verwaltungsinternen Verfahren des Bundes ist eine andere Plattform vorgesehen.
Es wird derzeit daraufhin gearbeitet, dass beide Kommunikationsplattformen ihren Betrieb möglichst gleichzeitig aufnehmen werden. In seiner Analyse vom 25. November 2025 ist das BJ zum Schluss gelangt, dass auch eine gestaffelte Inbetriebnahme der beiden Kommunikationsplattformen rechtlich zulässig wäre.
Plattform für Gerichtsverfahren
Im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Plattform justitia.swiss müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Gründung der Körperschaft justitia.swiss (Bund und mindestens achtzehn Kantone),
- Die Bewilligung und Inbetriebnahme der Plattform justitia.swiss,
- Die Erreichbarkeit sämtlicher vom BEKJ erfassten Gerichte des Bundes und der Kantone auf dieser Plattform,
- Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zum BEKJ.
Bund, Kantone und das Projekt Justitia 4.0 arbeiten gemeinsam daran, sämtliche Voraussetzungen möglichst bald zu erfüllen. Sobald die Voraussetzungen vorliegen, wird der Bundesrat den restlichen Teil des BEKJ in Kraft setzen. Das BJ geht derzeit davon aus, dass dies frühestens auf den 1. Januar 2027 erfolgen wird.
Plattform für Verwaltungsverfahren des Bundes
Im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Plattform für die verwaltungsinternen Verfahren des Bundes sind die Arbeiten im Gang. Für die Inbetriebnahme müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die technische Fertigstellung der Plattform,
- Die Anbindung sämtlicher Verwaltungseinheiten des Bundes an die Plattform.
- Die Inkraftsetzung des BEKJ (voraussichtlich frühestens auf den 1. Januar 2027)
Was ist bisher geschehen?
- Im Hinblick auf die geplante Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs will der Bundesrat alternative Übermittlungssysteme testen. Am 23. Oktober 2019 hat er die dazu erforderliche Änderung der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) gutgeheissen und auf den 1. Dezember 2019 in Kraft gesetzt (Medienmitteillung).
- Am 11. November 2020 schickt der Bundesrat das neue Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
- Am 29. Juni 2022 nimmt der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis und entscheidet über das weitere Vorgehen (Medienmitteilung).
- Am 15. Februar 2023 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (Medienmitteilung).
- Parlamentarische Beratungen (23.022)
- Am 19. September 2025 setzt der Bundesrat den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation (BEKJ) auf den 1. Oktober 2025 in Kraft (Medienmitteilung).
Dokumentation
Vernehmlassungsverfahren
Stellungnahmen des Vernehmlassungsverfahrens
Elektronische Stellungnahmen ohne Gewähr. Einzig verbindlich ist die Fassung in Papierform.
Vernehmlassungsergebnisse
Botschaft und Entwurf
-
Botschaft
(BBl 2023 679)
-
Entwurf
(BBl 2023 680)
- Medienmitteilung vom 15. Februar 2023
Dossier
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Letzte Änderung 19.09.2025
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