Weniger Fernmeldeüberwachungen

Bern, 28.02.2017 - Im Jahr 2016 haben die Schweizer Strafverfolgungsbehörden rund 11 Prozent weniger Überwachungsmassnahmen beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) angeordnet. Insgesamt waren es 8551 Überwachungsmassnahmen. Ebenso wurden weniger Notsuchen ausgeführt.

Sowohl die Anzahl Echtzeitüberwachungsmassnahmen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails), wie auch die Anzahl rückwirkender Überwachungsmassnahmen (Verbindungsnachweise, wer wann mit wem wo wie lange telefoniert hat) haben gegenüber dem Vorjahr abgenommen. 2016 wurden 2795 Echtzeitüberwachungen (gegenüber 3381 im Vorjahr) und 5756 rückwirkende Überwachungen angeordnet (gegenüber 6269 im Vorjahr). Dabei ist zu beachten, dass häufig auf eine Person mehrere Überwachungsmassnahmen fallen, beispielsweise weil diese mehrere Telefone benutzt.

Damit sank die gesamte Anzahl Überwachungsmassnahmen (ohne Notsuchen) um rund 11 Prozent, nämlich auf 8551 (gegenüber 9650 im Vorjahr). Diese werden von den schweizerischen Staatsanwaltschaften zur Aufklärung von schweren Straftaten, wie Gewalt-, Sexualdelikte oder Delikte gegen Leib und Leben angeordnet und vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht genehmigt.

Weniger Notsuchen

Auch bei den Notsuchen ist im Jahr 2016 ein Rückgang um rund 8 Prozent festzustellen. Ihre Zahl beläuft sich auf 514 (gegenüber 557 im Vorjahr). Diese Massnahmen der Fernmeldeüberwachung tragen dazu bei, zum Beispiel um vermisste Wanderer oder vermisste Kinder zu finden und zu retten.

Weniger detaillierte Auskünfte und mehr Telefonbuchabfragen

Die Strafverfolgungsbehörden haben im Jahr 2016 insgesamt mehr Auskünfte beim Dienst ÜPF eingeholt. Die technisch-administrativen Auskünfte (detaillierte Angaben zu Fernmeldeanschlüssen, Teilnehmeridentifikationen) verzeichneten einen Rückgang um rund 4 Prozent auf 3922. Die einfachen Auskünfte (Telefonbuchabfragen, IP-Adressen-Abfragen) wurden häufiger verlangt. Ihre Anzahl hat um rund 11 Prozent auf 202 052 zugenommen.

Drogenhandel, Vermögensdelikte und Gewaltdelikte

Rund 40 Prozent der Überwachungsmassnahmen wurden von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet, um schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufzuklären. Knapp ein Drittel betrifft schwere Vermögensdelikte. 11 Prozent betreffen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Der Rest teilt sich auf diverse Deliktsarten auf, darunter Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit und strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität.

Weniger Gebühren und Entschädigungen

Für die Massnahmen entrichteten die Strafverfolgungsbehörden Gebühren von insgesamt 12 717 754 Franken, rund 6 Prozent weniger als im Vorjahr. Den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen wurden Entschädigungen in der Höhe von 9 107 538 Franken vergütet. Das sind rund 3 Prozent weniger als 2015. Hierbei ist zu beachten, dass die Statistik jene Überwachungen aufführt, welche 2016 angeordnet wurden. Die Bezahlung der Gebühren erfolgt jedoch erst mit Abschluss der Überwachungsmassnahme, d.h. teilweise erst im Jahr 2017.

Die auf der Webseite des Dienstes ÜPF veröffentlichte Statistik führt detailliert alle angeordneten Überwachungsmassnahmen und Auskunftsbegehren auf, welche von den Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2016 angeordnet wurden.

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Zum Verfahren
Zur Aufklärung von schweren Straftaten können die Schweizer Strafverfolgungsbehörden, gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) der Kantone oder des Bundes geprüft und genehmigt werden. Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht. Der Dienst ÜPF weist die Fernmeldedienstanbieterin (FDA) anschliessend an, ihm die fraglichen Daten zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis. Die Strafverfolgungsbehörden bezahlen gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die FDA werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen ist die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1).

Hinweis zur Auswertung
Bei der Bewertung der statistischen Zahlen ist zu beachten, dass auf ein Delikt häufig mehrere Überwachungsanordnungen entfallen. So müssen z.B. sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone eines mutmasslichen Täters überwacht werden. Weiter wird häufig dieselbe Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen FDA zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können.


Adresse für Rückfragen

Nils Güggi (Bereichsleiter Recht & Controlling), Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, T +41 58 463 36 21



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Letzte Änderung 06.02.2024

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