Das Waffengesetz und die Waffenverordnung regeln den Erwerb und Besitz von Waffen (Feuerwaffen, Hieb- und Stichwaffen, etc.). Eine Person, die eine Waffe erwerben will, muss das 18. Altersjahr vollendet haben und darf nicht entmündigt sein. Ferner darf es keine Hinweise darauf geben, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (dies wird beispielsweise angenommen bei Personen, die an einer Suchtkrankheit leiden oder bereits jemanden mit einer Waffe bedroht haben). Zudem darf eine Person weder wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung, noch wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.
Die Waffen sind nach ihrer Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt: verbotene, bewilligungspflichtige und meldepflichtige Waffen. Seriefeuerwaffen, sogenannt "verbotene" Waffen, können nur mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung erworben werden. Für den Erwerb einer "bewilligungspflichtigen" Waffe braucht es einen Waffenerwerbsschein. "Meldepflichtige" Waffen dürfen nur mit einem vorgegebenen schriftlichen Vertrag verkauft bzw. erworben werden.
Das kantonal zuständige Waffenbüro im Wohnsitzkanton der erwerbenden Person erfasst jeden Waffenerwerb in einem elektronischen Register. Verzeichnet werden die Personalien und Angaben zur Waffe.
Kontakt/Rückfragen: EJPD.
Die so genannte EG-Waffenrichtlinie legt den Mindeststandard für den Umgang mit Feuerwaffen innerhalb der Schengen-Staaten fest. Sie regelt unter anderem den Erwerb von Feuerwaffen und dessen Registrierung in elektronischen Informationssystemen sowie die Verfahren zur Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen. Diese Richtlinie wurde in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Schengen-Beitritt umgesetzt. Entsprechend ist das schweizerische Waffenrecht mit dem Waffenrecht der Schengen-Staaten vergleichbar.
Kontakt/Rückfragen: EJPD
Ja, das kantonal zuständige Waffenbüro im Wohnsitzkanton der erwerbenden Person tut dies. Es erfasst beim Erwerb von Feuerwaffen die Personalien der erwerbenden und der übertragenden Person sowie Angaben zur Feuerwaffe in einem elektronischen Informationssystem. Registriert werden die Angaben aus Waffenerwerbsscheinen, Ausnahmebewilligungen und schriftlichen Verträgen. Bei Bedarf tauschen die Kantone die Daten untereinander aus.
Kontakt/Rückfragen: EJPD
Der illegale Erwerb von Feuerwaffen kann nicht gänzlich verhindert werden, weder in der Schweiz noch anderswo. Der legale Weg unterliegt klaren Kontrollen. Wer eine Feuerwaffe will, muss vorgängig beim kantonal zuständigen Waffenbüro im Wohnsitzkanton entweder eine Ausnahmebewilligung (für den Erwerb von sogenannt "verbotenen" Waffen wie Seriefeuerwaffen) oder ein Waffenerwerbsschein (für den Erwerb von sogenannt "bewilligungspflichtigen" Waffen wie Pistolen) beantragen. Wer sich eine Jagd- oder eine Sportwaffe beschafft, muss dem kantonalen Waffenbüro in seinem Wohnsitzkanton eine Kopie eines Vertrags zustellen, der die Personalien der verkaufenden und der kaufenden Person, deren Unterschriften sowie die Angaben zur Waffe enthält. Wer diese Bestimmung missachtet, dem droht eine Busse oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Kontakt/Rückfragen: EJPD
Dank dem Training im und ausser Dienst ist sichergestellt, dass die Waffe jederzeit verantwortungsvoll und richtig eingesetzt wird. Die persönliche Waffe gehört zur Grundbereitschaft einer glaubwürdigen Armee. Sie ist Ausdruck der Verbundenheit und des Vertrauens zwischen unserem Staat und seinen Bürgerinnen und Bürgern. Die Angehörigen der Armee, die eine Armeewaffe erhalten, sind auf ein mögliches Gefahrenpotential geprüft worden.
Kontakt/Rückfragen: VBS
Die Angehörigen der Armee besitzen eine Waffe, die auf sie persönlich eingestellt ist. Dank der Heimabgabe der persönlichen Waffe und der ausserdienstlichen Schiesspflicht kann in Wiederholungskursen die wertvolle Ausbildungszeit von rund einem Tag gespart werden. Diese Zeit kann genutzt werden, um andere Ausbildungs- und Einsatzziele zu erreichen. Bei aktuell 120'000 Armeeangehörigen sind dies total 120'000 Tage. Schliesslich wäre eine obligatorische Lagerung der persönlichen Waffen in den Zeughäusern mit grossen Kosten verbunden.
Kontakt/Rückfragen: VBS
Wieviele Feuerwaffen sich in schweizerischen Haushalten befinden, lässt sich nur schätzen. Grund dafür ist, dass das Waffengesetz und das entsprechenden Bewilligungs- und Kontrollsystem erst 1999 in Kraft trat. Es ist von einer Gesamtzahl von um die zwei Millionen Waffen auszugehen, wovon mehr als die Hälfte ehemalige (rund 900'000) und aktuelle (rund 260'000) Armeewaffen sind. In den kantonalen Informationssystemen sind etwa 600'000 Waffen registriert. Somit ist davon auszugehen, dass etwa 240'000 nicht registriert sind.
Kontakt/Rückfragen: EJPD
Wie in der Schweiz basieren auch die Zahlen im benachbarten Ausland auf Schätzungen. Dass die Schweiz womöglich eine höhere Waffendichte aufweist, findet seinen Grund in der Geschichte und der Tradition der Schweiz: Armeeangehörige können nach dem Ausscheiden aus der Armee seit jeher ihre persönliche Waffe erwerben können – heute allerdings nur noch mit Waffenerwerbsschein, wobei der Erwerb registriert wird. Die Zahl der Armeewaffen, die nach dem Ausscheiden aus der Armee übernommen werden, nehmen seit einigen Jahren markant ab, namentlich seit auch für diese Waffen die Waffenerwerbschein-Pflicht eingeführt wurde.
Kontakt/Rückfragen: EJPD
2009 sind gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) 55 von 236 Tötungsdelikten und versuchten Tötungen mit Schusswaffen begangen worden. 24 Menschen starben bei diesen 55 Taten. Bei den Selbsttötungen stammt der aktuellste vollständige Überblick des BFS aus dem Jahr 2008. Er zeigt, dass 239 von 1313 Suiziden mit einer Feuerwaffe begangen wurden, was 18,2 Prozent ausmacht. 30,1 Prozent der Suizide erfolgten durch Vergiftung, 23,0 Prozent durch Erhängen. 1998 war die Schusswaffe bei den Suiziden noch Tatmittel Nummer 1: 413 Fälle gab es damals, was einem Anteil von 30,1 Prozent entsprach. Sowohl in absoluten Zahlen als auch anteilsmässig nahmen die Selbsttötungen mit Feuerwaffen in den letzten zehn Jahren also ab. Auch die Gesamtzahl der Schusswaffentoten ging in dieser Zeit zurück, und zwar von 466 (1998) auf 259 (2008). Bei insgesamt 3160 Unfällen, Suiziden und Morden im Jahr 2008 lag der Anteil der Fälle mit Schusswaffen also deutlich unter 10 Prozent.
Die Zahlen des BFS sind zu finden unter
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/02/dos/03.html.
Kontakt/Rückfragen: EJPD
Die jüngste Übersicht des Bundesamtes für Statistik (BFS) zeigt, dass 2009 bei Suiziden durch Erschiessen, die 17 Prozent aller Suizide ausmachten, am häufigsten eine Pistole (in 21 Prozent der Fälle) oder eine Faustfeuerwaffe (20 Prozent) verwendet wurde, eine Armeewaffe in 9 Prozent der Fälle. Eine Armeewaffe war also bei rund 1,5 Prozent aller Selbsttötungen Tatmittel.
Bei den insgesamt 236 Tötungsdelikten im Jahr 2009 starben 24 Personen durch eine Schusswaffe, 23 von ihnen durch eine Faustfeuerwaffe, 1 durch eine lange Feuerwaffe. Detailliertere Angaben zu den Tatwaffen finden Sie unter:
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/02/dos/03.Document.139174.xls
Bei einer Sondererhebung des BFS zu Tötungsdelikten mit Fokus häuslicher Gewalt wurden zwischen 2000 bis 2004 total 1’067 Opfer registriert, wobei 381 Opfer starben. 35,6 Prozent der Personen wurden mit Stichwaffen angegriffen, 34,2 Prozent mit Feuerwaffen. Der Bericht ist zu finden unter
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.Document.83618.pdf
Kontakt/Rückfragen: EJPD
Als persönliche Ausrüstung zu Hause befanden sich per Ende November 2010 181‘872 Sturmgewehre 90, 4983 Sturmgewehre 57 sowie 26‘890 Pistolen 75.
Kontakt/Rückfragen: VBS
Wir stellen eine markante Abnahme fest: Gingen 2004 noch 31‘915 Waffen (Sturmgewehre und Pistolen) ins persönliche Eigentum über, so waren es ein Jahr später noch 20‘891. Im 2006 war noch einmal eine markante Abnahme auf 8540 Waffen zu verzeichnen. 2009 gingen noch 7038 Waffen ins Eigentum über. Zurückzuführen ist dieser markante Rückgang zum einen auf die Verschärfung der Schiessbedingung, zum anderen auf die Waffenerwerbsschein-Pflicht, die per 1. Januar 2010 eingeführt wurde. Die Abnahme scheint sich seither noch zu beschleunigen.
Kontakt/Rückfrage: VBS
Das Parlament, der Bundesrat und das VBS haben folgende Massnahmen angeordnet:
- Die persönliche Waffe kann freiwillig, gratis und ohne Angabe von Gründen im Zeughaus (Logistik-Center der Armee) hinterlegt werden.
- Vor der Abgabe der persönlichen Waffe wird abgeklärt, ob der Angehörige der Armee ein Gewaltpotenzial aufweist und demzufolge keine Waffe erhalten darf.
- Angehörige der Armee erhalten keine Taschenmunition mehr.
- Armeekader müssen Angehörige der Armee mit Gewalt- oder Suizidpotenzial ihren Vorgesetzten melden.
- Dritte, Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen können Meldung erstatten, wenn bei Angehörigen der Armee Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe bestehen.
- Die Kreiskommandanten können den Angehörigen der Armee die persönliche Waffe vorsorglich abnehmen, wenn Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe bestehen.
- Zu Hause muss der Verschluss getrennt vom Sturmgewehr aufbewahrt werden.
- Wer beim Ausscheiden aus der Armee die persönliche Waffe erwerben will, muss einen Waffenerwerbsschein vorweisen können, und also die dafür vom Gesetz verlangten Voraussetzungen erfüllen.
- Jungschützen können das Sturmgewehr nur ohne Verschluss nach Hause nehmen.
- Jungschützen dürfen die Pistole nicht nach Hause nehmen.
- All diese Massnahmen verbessern die Sicherheit erheblich, garantieren aber noch keine absolute Sicherheit; letztere ist jedoch auch bei Annahme der Initiative nicht zu erreichen.
Kontakt/Rückfragen: VBS
Die Armee registriert sämtliche Armeewaffen von aktuellen Angehörigen der Armee und von solchen, die ihre Armeewaffe am Ende der Dienstzeit erwerben. Erfasst werden Angaben zur Person und der erworbenen Waffe. Zusätzlich erfassen seit dem 1. Januar 2010 auch die Wohnsitzkantone den Erwerb von Armeewaffen in den kantonalen Informationssystemen, da seit diesem Zeitpunkt der Erwerb von Armeewaffen am Ende der Dienstzeit mit Waffenerwerbsschein zu erfolgen hat.
Kontakt/Rückfragen: VBS
Alle schiesspflichtigen Angehörigen der Armee bis und mit Stufe Oberleutnant müssen jährlich das "Obligatorische" schiessen. Im Jahr 2009 waren das 172‘816. Die Zahlen für 2010 liegen noch nicht vor.
Kontakt/Rückfragen: VBS
Rechtliche Grundlagen
-
Waffengesetz
(SR 514.54)
-
Waffenverordnung
(SR 514.541)
Links
-
Sondererhebung zu Tötungsdelikten mit Fokus häuslicher Gewalt
Bundesamt für Statistik (BFS)
-
Statistische Informationen zu Waffengewalt
Bundesamt für Statistik (BFS)
Letzte Änderung 18.05.2020
Kontakt
Kommunikationsdienst EJPD
Bundeshaus West
CH-3003
Bern
T
+41 58 462 18 18