Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration
Junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern in die Schweiz eingewandert sind, sollen sich erleichtert einbürgern lassen können, wenn sie dies möchten. Diese jungen Menschen wurden hier geboren, sind integriert und in der Schweiz zu Hause. Die Schweiz ist ihre Heimat – nur haben sie keinen roten Pass. Bundesrat und Parlament wollen der speziellen Situation dieser Menschen Rechnung tragen: Wenn sie Schweizerin oder Schweizer werden wollen – mit allen Rechten und Pflichten, die dazugehören – sollen sie dies im erleichterten Verfahren tun können.
Das erleichtere Einbürgerungsverfahren ist einfacher, dauert deutlich weniger lang und kostet weniger als das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung. Das bedeutet weniger Aufwand sowohl für die jungen Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation als auch für die Behörden. Damit soll den Umständen Rechnung getragen werden, dass diese Menschen schon ihr Leben lang hier sind und voll und ganz am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Zudem hat sich das Verfahren bewährt: Seit Jahren werden Ehepartnerinnen und -partner von Schweizer Staatsangehörigen nach diesem Verfahren eingebürgert.
Eine ordentliche Einbürgerung dauert oft Jahre und beschäftigt eine Vielzahl von Behörden. Über erleichterte Einbürgerungen hingegen entscheidet der Bund. Er prüft das Gesuch und holt dazu Informationen beim Kanton ein, der sich wiederum bei der Gemeinde informieren kann. Das ist wichtig, denn Kantone und Gemeinden verfügen über Informationen, die für den Entscheid des Bundes zentral sind. Die erleichterte Einbürgerung ist heute bereits etabliert, zum Beispiel für Ehepartnerinnen und -partner von Schweizer Staatsangehörigen. In einzelnen Kantonen gibt es auch bereits Vereinfachungen für die dritte Generation, doch in jedem Kanton ist das anders geregelt. Wenn der Bund das Verfahren führt, gibt es klare Regeln – so werden alle gleich behandelt, in der ganzen Schweiz. Ausserdem entlastet die Bundeslösung die Kantone und Gemeinden. Deshalb hat auch eine grosse Mehrheit der Kantone diese Vorlage in der Vernehmlassung (PDF, 211 kB, 05.06.2020) unterstützt
Nein. Erleichtert heisst weder unkontrolliert noch automatisch. Bei jeder erleichterten Einbürgerung wird bedarfs- und altersgerecht geprüft, ob eine Person integriert ist. Der Bund prüft also das Gesuch und holt dazu Informationen beim Kanton ein, der sich wiederum bei der Gemeinde informieren kann.
Mit der erleichterten Einbürgerung für die dritte Ausländergeneration werden zudem konsequent Auskünfte der Jugendanwaltschaft und der Schulbehörden in die Gesuchsprüfung einbezogen. Des Weiteren wird jedes Gesuch zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit vom Nachrichtendienst geprüft. Schliesslich wird auch das Strafregister der Gesuchstellenden überprüft, da eine straffällige Person nicht eingebürgert wird.
So werden bei der erleichterten Einbürgerung der dritten Ausländergeneration dieselben Kriterien angewendet wie bei der ordentlichen Einbürgerung. Das heisst: Eingebürgert wird nur, wer erfolgreich integriert ist.
Das Parlament hat festgelegt, dass für eine erleichterte Einbürgerung junge Menschen der dritten Ausländergeneration in Frage kommen – also Menschen, die in der Schweiz geboren wurden, deren Eltern hier zur Schule gegangen und deren Grosseltern bereits ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hatten.
Zudem gibt es weitere Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung:
- Die Person darf nicht älter als 25 Jahre sein.
- Sie muss hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben und eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
- Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben.
- Das Aufenthaltsrecht eines Grosselternteils muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
Gemäss einer aktuellen Studie (PDF, 1 MB, 05.06.2020) könnten von einer erleichterten Einbürgerung pro Jahr rund 2300 Kinder und Jugendliche profitieren, die meisten von ihnen sind Italienerinnen oder Italiener. Der Blick in die Statistik zeigt, dass sich heute rund vier Prozent der in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländer einbürgern lassen.
Nein, bei der erleichterten Einbürgerung wird nur das Verfahren vereinfacht: Es dauert weniger lang und kostet weniger. Niemand wird automatisch eingebürgert, und an den Voraussetzungen für die Einbürgerung ändert sich nichts: Wer den roten Pass will, muss dies beantragen, eine Landessprache beherrschen, sich an unsere Rechtsordnung halten und die Werte der Bundesverfassung respektieren – wie etwa die Gleichberechtigung von Mann und Frau oder die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Das heisst: Eingebürgert wird nur, wer gut integriert ist. Und niemand wird eingebürgert, der einen Eintrag im Strafregister hat oder Sozialhilfe bezieht.
Bei dieser Beurteilung werden dieselben Kriterien angewendet wie bei der ordentlichen Einbürgerung. Vereinfacht wird nur das Verfahren. Die Integrationskriterien für die Einbürgerung hingegen bleiben unverändert. Der Bund prüft das Gesuch und holt dazu Informationen beim Kanton ein, der sich wiederum bei der Gemeinde informieren kann. Das ist wichtig, denn Kantone und Gemeinden verfügen über Informationen, die für den Entscheid des Bundes zentral sind.
Das soll verhindern, dass Männer mit einem Gesuch um erleichterte Einbürgerung bis nach dem 25. Lebensjahr zuwarten, um sich dem obligatorischen Militärdienst zu entziehen.
Nein, mit der geplanten Verfassungsänderung gibt es auch in Zukunft keine automatischen Einbürgerungen. Wer sich einbürgern lassen will, muss ein Gesuch stellen und dieses wird einzeln geprüft. Nur wer alle Voraussetzungen erfüllt, wird eingebürgert.
Nein, denn das Parlament hat bereits eine Totalrevision des Bürgerrechts verabschiedet. Die erleichterte Einbürgerung für die dritte Generation ist der einzige Punkt, der dabei noch offen blieb. Weitere Schritte sind nicht geplant.
Nein, der Bund führt das Verfahren, prüft das Gesuch und holt dazu Informationen beim Kanton ein, der sich wiederum bei der Gemeinde informieren kann. Das ist wichtig, denn Kantone und Gemeinden verfügen über Informationen, die für den Entscheid des Bundes zentral sind. Deshalb haben die Kantone ein Recht darauf, sich zu jedem einzelnen Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu äussern. Einige Kantone verzichten allerdings ausdrücklich darauf. Diese bestehenden Abläufe sollen auch für die erleichterten Einbürgerungsverfahren der dritten Ausländergeneration übernommen werden.
Ja, einzelne Kantone haben bereits Vereinfachungen, doch in jedem Kanton ist das anders geregelt. Wenn der Bund das Verfahren durchführt, gibt es klare Regeln – so werden alle, die ein Gesuch stellen, in der ganzen Schweiz gleich behandelt. Ausserdem entlastet die Bundeslösung auch die Kantone und Gemeinden. Deshalb hat eine grosse Mehrheit der Kantone diese Vorlage in der Vernehmlassung (PDF, 211 kB, 05.06.2020) auch unterstützt.
Besonders gut eignen sich Auszüge aus dem Ausländer-, dem Asyl-, dem Zivilstands- oder dem Einwohnerregister. Auch das Steuerregister oder das Register der Zentralen Ausgleichsstelle könnten als Nachweis dienen. Das Parlament hat die erforderlichen Register nicht im Detail geregelt. Der Bundesrat wird nach der Volksabstimmung in der Verordnung zum Schweizer Bürgerrecht die Register bestimmen.
In der Schweiz leben heute gemäss einer aktuellen Studie (PDF, 1 MB, 05.06.2020) rund 25 000 junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation, die sich erleichtern einbürgern lassen könnten; die meisten von ihnen sind Italienerinnen und Italiener. Schätzungsweise 23 000 Kinder der dritten Generation werden in den nächsten zehn Jahren das 5. Schuljahr vollenden und somit eine erleichterte Einbürgerung beantragen könnten, also durchschnittlich etwa 2300 Kinder pro Jahr.
Gleichzeitig werden jedes Jahr eine gewisse Anzahl Personen die obere Altersgrenze von 25 Jahre überschreiten, ohne von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, sich erleichtert einbürgern zu lassen. Sie kommen dann für eine erleichterte Einbürgerung nicht mehr in Frage.
Der Blick in die Statistik zeigt, dass sich heute rund vier Prozent der in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländer einbürgern lassen.
Nein. Bei früheren Abstimmungen zum Thema ging es um etwas anderes als bei der aktuellen Vorlage: Bei der Abstimmung im Jahr 2004 zum Beispiel ging es um die erleichterte Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation und um die automatische Einbürgerung der dritten Generation. Die jetzige Vorlage betrifft nur die dritte Generation, automatische Einbürgerungen wird es keine geben.
Am 12. Februar 2017 stimmen wir über eine neue Verfassungsbestimmung ab. Das Gesetz dazu hat das Parlament bereits angepasst. Wird die neue Verfassungsbestimmung angenommen, kann das geänderte Gesetz in Kraft treten. Es sei denn, es würde dagegen noch das Referendum ergriffen.
Letzte Änderung 19.05.2020