Vernehmlassung zur Umsetzung des «UNO-Feuerwaffenprotokolls» sowie des «UNO-Rückverfolgungsinstruments»

Bern, 12.05.2010 - Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die Vernehmlassung zur Umsetzung des «UNO-Feuerwaffenprotokolls» sowie des «UNO-Rückverfolgungs¬instruments» zu eröffnen. Bis Anfang September haben Kantone, Parteien sowie weitere interessierte Kreise Zeit, zu den nötigen Anpassungen, vor allem im Waffengesetz, Stellung zu nehmen. Mit diesem Geschäft nimmt der Bundesrat Anliegen der Volksinitiative «Schutz vor Waffengewalt» auf.

Das Geschäft bezweckt die Umsetzung des «UNO-Feuerwaffenprotokolls»    (Vorlage I) sowie des «UNO-Rückverfolgungsinstruments» (Vorlage II), wie es im Wesentlichen die Motion Banga vom 16.12.2004 (04.3735), die Interpellation Banga vom 14.12.2005 (05.3803) sowie die Motion Allemann (07.3888) vom 21.12.2007 forderten.

Mit diesem Geschäft werden Anliegen der Volksinitiative «Schutz vor Waffengewalt» aufgenommen. Im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung bekräftigt der Bundesrat mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens seinen Willen, Forderungen im Sinne der Initiative zu erfüllen.

Gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Das «UNO-Feuerwaffenprotokoll» setzt die Ziele des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen) für den Bereich der unrechtmässigen Waffenherstellung und des unrechtmässigen Waffenhandels um. Die damit verfolgten Ziele decken sich mit den Interessen und der deklarierten Haltung der Schweiz, die sich aktiv an der Ausarbeitung des Protokolltextes beteiligte. Der besseren Prävention dient die individuelle Markierung von Feuerwaffen und deren Registrierung, und - soweit sinnvoll - die Registrierung von dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Auch zuverlässige
Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollmassnahmen, die verstärkte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch unter den teilnehmenden Staaten dienen präventiven Zwecken. Verschärfte Strafbestimmungen sowie die Einziehung und in der Regel Vernichtung von illegal zirkulierenden Feuerwaffen, von dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie von illegal zirkulierender Munition sollen repressiv Verbesserungen bringen.

Die geltende schweizerische Rechtsordnung erfüllt die Anforderungen des «UNO-Feuerwaffenprotokolls» bereits weitgehend. Im Waffengesetz (Vorlage I) wird präzisiert, dass die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei (fedpol) die zuständige Stelle für die Bearbeitung von Begehren um Rückverfolgung mit Auslandbezug ist. Zudem wird eine Bestimmung aufgenommen, die das unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Abändern oder Fälschen vorgeschriebener Markierungen von Feuerwaffen, deren wesentlicher Bestandteile oder von Waffenzubehör unter Strafe stellt.

Es ist vorgesehen, anlässlich des Beitritts in Bezug auf die internationalen Vorgaben zum Bewilligungswesen einen Vorbehalt für die Verbringung in schweizerisches Staatsgebiet, für die Durchfuhr und für die Ausfuhr anzubringen, da die Vorgaben mit dem geltenden schweizerischen Bewilligungsregime nicht vereinbar sind. Die übrigen Anpassungen können auf Verordnungsstufe vorgenommen werden.

Armee: Daten zur persönlichen Waffe werden länger aufbewahrt
Das «UNO-Rückverfolgungsinstrument» ergänzt das «UNO-Feuerwaffenprotokoll»
in den Teilbereichen Markierung, Registrierung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und führt es weiter aus. Das Instrument verpflichtet die UNO-Mitgliedstaaten nur politisch, nicht rechtlich. Die einzige erforderliche Gesetzesänderung zur Umsetzung des «UNO-Rückverfolgungsinstruments» wird in Vorlage II aufgenommen: Im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme wird die Aufbewahrungsdauer für Daten zur Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe verlängert.

Zudem wird mit Vorlage II eine Änderung des Waffengesetzes unterbreitet, deren Notwendigkeit sich im Zuge der auf Verordnungsstufe erfolgten Umsetzung der Vorgaben von zwei Schengen-Weiterentwicklungen, der FRONTEX- und der RABIT-Verordnung, ergeben hat. Mitarbeitende der Grenzschutzbehörden anderer Schengen-Staaten, die mit schweizerischen Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken, sollen auch im Waffengesetz von der Bewilligungspflicht für das Verbringen von Feuerwaffen und Munition in schweizerisches Staatsgebiet und von der Bewilligungspflicht für das Tragen von Feuerwaffen befreit werden.


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Eva Zwahlen, Mediendienst, Bundesamt für Polizei, Tel. +41 31 323 13 10



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Letzte Änderung 06.02.2024

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