Coronavirus: Verlängerung der Schutzmassnahmen im Asylbereich
Bern, 16.12.2022 - Mit der Covid-19-Verordnung Asyl hat der Bundesrat im Frühjahr 2020 Massnahmen zum Schutz der Gesundheit aller am Asylverfahren beteiligten Akteure beschlossen. Damit stellte er sicher, dass auch im Asylbereich der Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus gewährleistet und gleichzeitig die Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren sichergestellt ist. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 bis Ende Juni 2024 verlängert.
Die Covid-19-Pandemie stellt auch den Migrationsbereich vor grosse Herausforderungen. Deshalb hat der Bundesrat Anfang April 2020 Massnahmen beschlossen, um der Gesundheit aller am Asylverfahren beteiligten Personen in dieser ausserordentlichen Situation Rechnung zu tragen. Diese wurden inzwischen mehrfach verlängert und sind aktuell noch bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Die Massnahmen betreffen insbesondere die Durchführung von Befragungen, die Sicherstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten in den Zentren des Bundes sowie die Verlängerung der Ausreisefristen im Asyl- und Wegweisungsverfahren.
Im Frühjahr 2022 hatte der Bundesrat beschlossen, die allgemein geltenden Covid-19-Massnahmen aufzuheben. Da sich der weitere Verlauf der Covid-19-Pandemie kaum zuverlässig abschätzen lässt, bedarf es aber weiterhin einer raschen Reaktionsfähigkeit. Aus diesem Grund und da sich die Regelungen der Covid-19-Verordnung Asyl in der Praxis bewährt haben, hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung vorsorglich beschlossen, diese bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern. Dies entspricht auch der Dauer der geplanten Verlängerung einzelner Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes. Dadurch kann der aktuell bestehende und durch die Covid-19-Verordnung Asyl ermöglichte Handlungsspielraum im Asylbereich auch nach dem 31. Dezember 2022 aufrechterhalten werden.
Sollte aufgrund der Entwicklung der Covid-19-Pandemie kein Bedarf an den Massnahmen im Asylbereich mehr bestehen, kann der Bundesrat die entsprechenden Regelungen bereits vor Ablauf der Geltungsdauer aufheben.
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Letzte Änderung 06.06.2024