Die Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hat mit ihrem Votum deutlich gemacht, dass die Ausländerkriminalität für sie ein ernsthaftes Problem darstellt. Der Bundesrat respektiert den Willen des Stimmvolks und wird den ihm übertragenen Auftrag umsetzen.
Ausländerinnen und Ausländer, die eine der im Initiativtext benannten Straftaten begangen haben, sollen künftig automatisch ihr Aufenthaltsrecht verlieren und in ihr Heimatland zurückgeschafft werden.
Der Bundesrat hat bereits im Vorfeld der Abstimmung klar gemacht, dass die Annahme der Initiative Fragen zur Umsetzung aufwirft. Die Vorsteherin des EJPD, Bundesrätin Simonetta Sommaruga, wird noch vor Weihnachten eine Arbeitsgruppe einsetzen, der Vertreterinnen und Vertreter des Initiativkomitees sowie der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen angehören. Diese Arbeitsgruppe hat den Auftrag, die offenen Fragen zu prüfen und einen Umsetzungsvorschlag zu erarbeiten, den das EJPD dem Bundesrat unterbreiten kann. Es wird dann Aufgabe des Parlaments sein, einen Deliktskatalog auszuarbeiten, der genau definiert, welche Tatbestände zur Ausschaffung führen.
Der Initiativtext sieht vor, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren die notwendigen Gesetzesanpassungen vorgenommen werden müssen.
Das Parlament hatte der Initiative einen Gegenentwurf gegenübergestellt. Dieser nahm das Anliegen der Initiative auf. Er erfasste aber im Gegensatz zur Initiative alle schweren Delikte, nicht nur einen begrenzten Katalog von Straftaten. Das Aufenthaltsrecht sollte entzogen werden, wenn die betroffene Person wegen eines Delikts verurteilt wurde, für das eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr angedroht wird, oder wenn die Person wegen einer anderen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde. Bei Betrugsdelikten sollte die die Grenze bei 18 Monaten liegen. Zudem wollte der Gegenentwurf das Aufenthaltsrecht auch dann entziehen, wenn Wiederholungstäterinnen und -täter innerhalb von zehn Jahren rechtskräftig zu mehreren kürzeren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen verurteilt wurden.
Der Gegenentwurf enthielt zudem Bestimmungen für die Integration der ausländischen Bevölkerung.
Bundesrat und Parlament hatten empfohlen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.
Für Ausländerinnen und Ausländer gilt das Schweizer Strafrecht. Zusätzlich kann verurteilten ausländischen Straftäterinnen und Straftätern bereits heute das Aufenthaltsrecht durch die kantonalen Ausländerbehörden entzogen werden. In diesem Fall wird die betroffene Person weggewiesen und bei Bedarf mit einem Einreiseverbot belegt. Dies gilt auch beim missbräuchlichen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe. Wird die in der Wegweisung festgelegte Ausreisefrist nicht eingehalten, kann eine polizeiliche Ausschaffung angeordnet werden.
Bei den kantonalen Behörden und den Gerichten besteht in dieser Frage jedoch eine teilweise unterschiedliche Praxis. Sie verfügen über einen Ermessensspielraum im Einzelfall (siehe nächste Frage).
Heute besteht bei den kantonalen Behörden und Gerichten eine teilweise unterschiedliche Praxis bei der Wegweisung und Ausschaffung von ausländischen Straftäterinnen und Straftätern. Die Behörden verfügen über einen Ermessensspielraum zum Beispiel bei der Berücksichtigung der persönlichen oder familiären Interessen der betroffenen Person an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder bei der Beurteilung der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Wegweisung besteht. Die Initiative sieht den automatischen Entzug des Aufenthaltsrechts vor, wenn einer der festgelegten Straftatbestände erfüllt wird, die Umstände des Einzelfalls werden nicht mehr geprüft.
Die Bundesverfassung verlangt, dass die Bundesversammlung eine Initiative für ganz oder teilweise ungültig erklärt, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (ius cogens) verstösst (Art. 139 Abs. 3 BV). Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Initiative so ausgelegt werden kann, dass namentlich das in der Bundesverfassung enthaltene und zum zwingenden Völkerrecht gehörende «Non-Refoulement-Prinzip» respektiert wird. Dieses Prinzip besagt, dass unter keinen Umständen eine Person in ein Land ausgeschafft werden darf, in dem ihr Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK, zudem auch Art. 25 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung).
Eine Mehrheit des Parlaments teilte die Auffassung des Bundesrats. Damit war die Initiative gültig und wurde deshalb Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
Die Initiative verstösst gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, die in internationalen, die Schweiz bindenden Abkommen enthalten sind. Im Falle einer Annahme der Initiative würden namentlich verletzt:
- die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (z.B. Art. 8, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur möglich zum Schutz der Ordnung und zur Verhinderung von Straftaten.)
- das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (Straffällige dürfen nur weggewiesen werden, wenn tatsächlich eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht.)
Der Bundesrat hat bereits im Vorfeld der Abstimmung darauf hingewiesen, dass die Annahme der Initiative Fragen zur Umsetzung aufwirft. Es ist nun Aufgabe des Parlaments, einen Deliktskatalog auszuarbeiten, der genau definiert, welche Tatbestände zur Ausschaffung führen. Zudem geht es darum, den Konflikt mit Verfassung und Völkerrecht zu mildern oder, falls möglich, gar aufzulösen.
Die Initiative enthält eine begrenzte Auflistung von Straftatbeständen, die nach Meinung der Initianten zu einem automatischen Entzug des Aufenthaltsrechts führen sollen. Die Schwere eines Delikts spielt bei dieser Auflistung keine Rolle. So gibt es zum Beispiel Delikte, die im Einzelfall sehr gravierend sein können, wie der Betrug oder die schwere Körperverletzung, und die nicht in der Auflistung der Initianten enthalten sind. Der Initiativtext sieht vor, dass der Gesetzgeber die Straftatbestände näher umschreibt und ergänzen kann.
Gemäss der Initiative muss der Gesetzgeber die für den Entzug des Aufenthaltsrechts massgebenden Tatbestände näher umschreiben und kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. Das Parlament muss nun eine Ausführungsgesetzgebung erlassen, die wiederum dem fakultativen Referendum untersteht.
Unklar ist zum Beispiel auch, was unter dem in der Initiative enthaltenen automatischen Ausweisungsgrund "missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe" zu verstehen ist. Reicht es aus, dass nachträglich ein eigentlich nicht notwendiger Leistungsbezug festgestellt wird oder ist dafür eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich?
Letzte Änderung 18.05.2020