g) Zusammenarbeit mit Drittstaaten

g) Zusammenarbeit mit Drittstaaten

«Zusammenarbeit mit Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit besonderem Schwerpunkt auf benachbarten Drittstaaten und jenen Drittstaaten, die entsprechend der Risikoanalysen als Herkunfts- oder Transitländer für illegale Einwanderung zu betrachten sind»

(Art. 3, Abs. 1, Bst. g Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache)

Strategische Ziele der IBM-Strategie III und Massnahmen


a) Grenzkontrolleb) Such- und Rettungseinsätze auf Seec) Risikoanalysei) Rückkehrd) Informationsaustausch Mitgliedstaaten und Frontexe) Zusammenarbeit nationale Behördenf) Zusammenarbeit zwischen Organen der Uniong) Zusammenarbeit mit Drittstaatenh) Kontrollen innerhalb des Schengen-Raumsj) Einsatz moderner Technologienk) Qualitätssicherungsmechanismenl) Solidaritätsmechanismenm) Grundrechten) Aus- und Weiterbildungo) Forschung und Innovation

Letzte Änderung 13.12.2024

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